Wichtige Hinweise über das Gesetz zur Aufteilung von Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) für Mieterinnen und Mieter, die sich direkt mit Wärme versorgen
Was ist das CO2KostAufG?
Das CO2KostAufG ist mit Wirkung zum 01.01.2023 in Kraft getreten und regelt die Aufteilung der sog. CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter.
Die CO2-Kosten sind u. a. Bestandteil der Wärmepreise. Mieterinnen und Mieter, die über eine direkte Vertragsbeziehung mit ihrem Versorger verfügen, bekommen diese Kosten insoweit direkt in Rechnung gestellt. In anderen Fällen erfolgt dies über den Vermieter bzw. die Heizkostenabrechnung.
Das CO2KostAufG regelt, dass diese Kostenposition zwischen Vermieter und Mieter aufzuteilen ist.
Wie hoch sind die CO2-Kosten
Für das Jahr 2023 betragen die CO2-Kosten 30 € je Tonne CO2. Zum 01.01.2024 steigt dieser Preis auf 45 €. Die CO2-Kosten unterliegen zusätzlich der Umsatzsteuer.
Die Menge an CO2 variiert in Abhängigkeit vom jeweiligen Energieträger. Bei Erdgas wird je kWh etwa 200 Gramm CO2 ausgestoßen.
Zahlenbeispiel:
Der mittlere Verbrauch einer Wohnstätte-Wohnung liegt bei etwa 120 kWh/m². Bei einer 65 m² Wohnung werden damit rd. 7.800 kWh verbraucht – was sich gerundet mit rd. 1,56 Tonnen CO2 verbindet (7.800 kWh x 200 Gramm = 1.560 KG).
Wer trägt was?
Die vom Vermieter bzw. Mieter zu übernehmenden Anteile der CO2-Kosten richten sich am spezifischen CO2-Ausstoß des jeweiligen Gebäudes aus. Hierbei wird auf die CO2-Emissionen je m² Wohnfläche abgestellt. Aber Vorsicht: Es gibt im Gesetz verschiedene Sonderregelungen.
Die Regel stellt sich wie folgt dar (Grafik: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen):
Zahlenbeispiel:
Im o. g. Zahlenbeispiel ergaben sich 1.560 KG CO2. Bei 65m² entspricht dies 24 KG/m². Damit beträgt der Anteil des Mieters an den CO2-Kosten 70%, wohingegen der Vermieter 30% zu übernehmen hat.
Wie erfolgt die Abrechnung?
Üblicherweise erfolgt die Abrechnung über die Heizkostenabrechnung, sodass der Mieter nicht tätig werden muss.
Sofern jedoch eine direkte Abrechnungsbeziehung zwischen Mieter und Versorger vorliegt, gibt es keine Heizkostenabrechnung.
In diesen Fällen bitten wir um Vorlage der Wärmeabrechnungen des Versorgers. Wir ermitteln dann den anteiligen auf die Wohnstätte entfallenden CO2-Preis – und zahlen diesen an den Mieter aus. Dabei greifen die Stufen aus der o. g. Grafik.
Zahlenbeispiel:
Für die Beispielwohnung belaufen sich die CO2-Kosten im Jahr 2023 auf 46,80 € zuzüglich Umsatzsteuer (1,56 Tonnen x 30 €/Tonne). Der Vermieter hat hiervon 30% zu tragen, mithin 14,04 € zuzüglich Umsatzsteuer. Im Fall einer Direktversorgung zum Versorger hat der Mieter einen Anspruch gegenüber seinem Vermieter auf Erstattung dieses Betrages.
Fragen? Frau Feuersänger aus der Kundenbetreuung steht gerne zur Verfügung.
Telefon: 04141/6075-46
E-Mail: s.feuersaenger@wohnstaette.de